Was Sie über Drittlandübermittlungen wissen müssen

Sollten wir Ihre Daten in Länder übermitteln, die nicht zur Europäischen Union gehören (Drittländer), brauchen wir zusätzliche Schutzgarantien, die in den Artikeln 44ff. DSGVO geregelt sind. Dazu gehören insbesondere 

  • Angemessenheitsbeschlüsse, bei denen die EU-Kommission beschlossen hat, dass ein Land oder ein Sektor ein angemessenes Datenschutzniveau hat (Artikel 45 DSGVO),
  • Standardvertragsklauseln, mit denen sich die Datenempfänger aus Drittländern vertraglich dazu verpflichten, ein angemessenes Datenschutzniveau zu beachten (Artikel 46 DSGVO),
  • verbindliche, interne Datenschutzvorschriften, die von EU-Aufsichtsbehörden geprüft wurden und mit denen sich die Datenempfänger aus Drittländern dazu verpflichten, ein angemessenes Datenschutzniveau zu beachten (Artikel 47 DSGVO),
  • Einwilligungserklärungen, mit denen Sie im Einzelfall akzeptieren, dass Ihre Daten in ein Drittland übermittelt werden (Artikel 49 Absatz 1 lit. a DSGVO). Etwaige Risikohinweise befinden sich im Glossar.